Herzlich Willkommen beim
Reitverein Calenberger Land e.V.

Mitglied werden

Unser Verein lebt von den Mitgliedern.

Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Selbstverständlich sind wir auch dankbar für finanzielle Unterstützung.

Als Fördermitglied helfen Sie uns auf diesem - materiellen - Weg.

Der Jahresbeitrag für den Verein beträgt 50,--€, sowie die einmalige Aufnahmegebühr von einem Jahresbeitrag. 





Satzung

des Reitverein Calenberger Land e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Reitverein Calenberger Land e.V. und hat seinen Sitz in der Stadt Pattensen.

Der Verein erstreckt sich über die weitere Umgebung der Stadt Pattensen hinaus und ist Mitglied im Pferdesportverband Hannover, sowie im Landessportbund Niedersachsen mit seinen Gliederungen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck und Aufgaben

Der Verein ist ausschließlich gemeinnützig. Sein Zweck dient der Förderung des Reitsportes als Volkssport und der heimischen Pferdezucht. Der Reitverein kann Veranstalter von reitsportlichen Wettkämpfen, sowie von Leistungsprüfungen für Reitpferde sein und er hält die Jugend zu reitsportlicher Ertüchtigung an.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder haben weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sowie unverhältnismäßig hohe Vergütungen zu beanspruchen.

Der Verein stellt sich zur Aufgabe:

1)Kameradschaft und Geselligkeit zu pflegen

2)nach Bedarf seine Mitglieder

a)im praktischen Reiten zu fördern und

b)theoretisches Wissen um das Pferd zu vermitteln


§ 3

Mitgliedschaft

Dem Verein können angehören:

1)aktive Mitglieder

2)passive Mitglieder (Fördermitglieder)

3)Ehrenmitglieder

Aktives Mitglied kann jedermann werden.

Passive Mitglieder können alle Freunde und Förderer des Reitsports, der Pferdezucht und –haltung werden,

auch ohne im Besitz eines Pferdes zu sein.

Ehrenmitglieder können um die Förderung der Arbeiten des Vereins besonders verdiente Persönlichkeiten sein, sowie hervorragende Personen des öffentlichen Lebens, die dem Verein besonders verbunden sind.


§ 4

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Aktive und passive Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch einen mit ihrer Unterschrift versehenen Aufnahmeantrag und Zustimmung des Vorstandes.

Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.

Der Antrag auf Mitgliedschaft kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt.

Die Mitgliedschaft erlischt:

a. durch Tod

b. durch Austritt. Dieser ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss zwei Monate vor seinem Ende schriftlich dem Vorstand erklärt werden.

c. durch Ausschluss aus dem Verein nach Beschluss des Vorstandes, wenn

1. das Mitglied durch sein Verhalten den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, insbesondere gegen Satzungsbestimmungen des Vereins trotz Verwarnung verstößt.

2. das Mitglied trotz Mahnung seinen Verpflichtungen zur Beitragszahlung nicht nachkommt.

3. wenn eine strafbare Handlung nachgewiesen wird.

Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Rechte und Ansprüche an dem Vereinsvermögen.


§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, sowie sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Mitgliederversammlungen von Ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung einzuhalten und die hierauf beruhenden Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen, sowie den Verein zur Durchführung seiner Aufgaben in jeder Hinsicht zu unterstützen; ferner die Zahlungen der Vereinsbeiträge fristgerecht zu leisten.


§ 5a

Beiträge

Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und können der aktuellen Gebührenordnung entnommen werden. Ehrenmitglieder müssen keinen Beitrag leisten.

Die Beiträge werden ausschließlich per Lastschriftverfahren eingezogen.


§ 6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

1. Vorsitzender

2. Stellvertretender Vorsitzender

3. Schriftführer

4. Kassenwart

Der Vorstand kann um bis zu drei Beisitzer erweitert werden.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Jeder von ihnen ist einzelberechtigt.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist jedoch in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 500,00 € die Zustimmung des Kassenwartes erforderlich ist.

Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

In den Vorstand können alle Mitglieder gewählt werden, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.

Der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft und leitet die Vorstandsitzung sowie die Mitgliederversammlung.

Er veranlasst, die dort gefassten Beschlüsse zur Durchführung zu bringen.

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

1. Er verwaltet das Vereinsvermögen, überwacht den Ablauf reitsportlicher Veranstaltungen, informiert die Mitglieder über wichtige Veranstaltungen und lenkt das gesellige Leben im Verein

2. Er berät und beschließt über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Ausgenommen ist die Ernennung von Ehrenmitgliedern.


§ 8

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung des Vereins findet einmal im Jahr statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder sind auf schriftlichen Antrag von mindesten 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung an die Mitglieder unter Angabe von Datum, Ort, Uhrzeit und der Tagesordnung. Die Einladung kann per Post, per email, per Anzeige in der Zeitung oder per Aushang am Vereinsbrett erfolgen. Die Ladungsfrist für die Jahreshauptversammlung hat mindestens 14 Tage zu betragen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder des Ausganges oder in sonstiger Art der Bekanntmachung

folgenden Tag. Das Einladungsschreiben oder aber auch die Einladung insgesamt gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung reicht eine

Ladungsfrist von 7 Tagen. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine

Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied.

Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

a. Wahl des gesamten Vorstandes

b. Entgegennehmen des Jahresberichtes und des Geschäftsberichtes mit den Genehmigungen

c. ntlastung des Vorstandes

d. Wahl zweier Rechnungsprüfer

e. Festsetzung der Vereinsbeiträge

f. atzungsänderungen

g. Beschluss über die Auflösung des Vereins

h. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern

Jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die des Vorsitzenden.

Zur Auflösung des Vereins sind 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handaufheben.


§ 9

Schriftführer

Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen und zu unterzeichnen, dass der Versammlung bekannt gegeben und von ihr genehmigt werden muss. Ihm obliegen alle sonstigen schriftlichen Arbeiten


§ 10

Der Kassenführer

Der Kassenführer erledigt den gesamten Geldverkehr und zeichnet für den Geschäftsablauf verantwortlich. Er erstattet der Mitgliederversammlung den Geschäftsbericht. Ihm obliegt die Führung der Mitgliederkartei.


§ 11

Rechnungsprüfung

Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer prüfen am Ende des Geschäftsjahres die Vollständigkeit der Belege für die Einnahmen und Ausgaben des Vereins.

Zusätzlich wird ein Vertreter der Kassenprüfer gewählt.


§ 12

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde

Pattensen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 13

In Zweifelsfällen gelten die Bestimmungen des BGB.


§ 13 a

Satzungsänderungen

Der Vorsitzende des Vereins ist bevollmächtigt, sämtliche Satzungsänderungen, die bis zur ordnungsgemäßen Registrierung des Vereins im

Vereinsregister des zustehenden Gerichtes notwendig sind, im Namen der Gründungsmitglieder und im eigenen Namen allein zu beschließen und gegenüber dem Vereinsregister anzumelden.


§ 14

Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde am 02.02.2012 durch die Gründungsversammlung errichtet und beschlossen. Der Verein wurde am gleichen Tag durch die Anwesenden gegründet. Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Pattensen, 02. Februar 2012